Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 48

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlbestimmungen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.
  2. Absatz 2Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
  3. Absatz 3Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.
  4. Absatz 4Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
  5. Absatz 5Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40203569

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P48/NOR40203569

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