Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebammengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
29.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die von diesem im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, diesem jede im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehende Veränderung unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind berechtigt, gemäß diesem Bundesgesetz den Gremialvorstand zu wählen und zu Vorstandsmitgliedern gewählt zu werden.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums genießen den Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch das Österreichische Hebammengremium.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR12137417
Alte Dokumentnummer
N8199435943J