Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 42b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42b

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Versagung der Eintragung

Paragraph 42 b,
  1. Absatz einsErfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
  2. Absatz 2Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
    2. Ziffer 2
      den Hauptwohnsitz
    hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40099847

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P42b/NOR40099847

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