Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebammengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
29.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
6. Abschnitt
Österreichisches Hebammengremium
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem „Österreichischen Hebammengremium“. Dieses hat seinen Sitz in Wien und führt Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.
(2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichisches Hebammengremium“ zu führen.
(3)Absatz 3Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums haben in ihre Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR12137413
Alte Dokumentnummer
N8199435939J