Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 39

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

6. Abschnitt

Österreichisches Hebammengremium

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem „Österreichischen Hebammengremium“. Dieses hat seinen Sitz in Wien und führt Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.
  2. Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichisches Hebammengremium“ zu führen.
  3. Absatz 3Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums haben in ihre Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137413

Alte Dokumentnummer

N8199435939J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P39/NOR12137413

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