Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 37

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

27.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt

Fortbildung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsZur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß Paragraph 10, zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,)

  2. Absatz 4Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.
  3. Absatz 5Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.
  4. Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.
  5. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.

Schlagworte

Schwerpunktkrankenanstalt

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40156291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P37/NOR40156291

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