Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 36,

Nähere Vorschriften über die Art und Durchführung der Prüfungen, die Anrechnung von Prüfungen, die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137410

Alte Dokumentnummer

N8199435936J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P36/NOR12137410

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