Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsverordnung

Paragraph 32,

Nähere Bestimmungen über den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Akademieleitung sowie des erforderlichen Lehrpersonals sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen der Hebammenkunde sowie der Ausbildungs- und Berufsanforderungen durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Schlagworte

Ausbildungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40099844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P32/NOR40099844

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