Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hebammengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
04.07.2008
Außerkrafttretensdatum
26.09.2013
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsverordnung
§ 32.Paragraph 32,
Nähere Bestimmungen über den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Akademieleitung sowie des erforderlichen Lehrpersonals sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen der Hebammenkunde sowie der Ausbildungs- und Berufsanforderungen durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Schlagworte
Ausbildungsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40099844