Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hebammengesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 32, Nähere Bestimmungen über den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Akademieleitung sowie des erforderlichen Lehrpersonals sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen der Hebammenkunde sowie der Ausbildungs- und Berufsanforderungen durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Schlagworte

Ausbildungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137406

Alte Dokumentnummer

N8199435932J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P32/NOR12137406

Navigation im Suchergebnis