Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahmekommission

Paragraph 30,
  1. Absatz einsÜber die Aufnahme der angemeldeten Personen in die Hebammenakademie entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung (Vorsitz),
    2. Ziffer 2
      der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung,
    3. Ziffer 3
      einer Vertreterin/einem Vertreter des Rechtsträgers der Hebammenakademie,
    4. Ziffer 4
      der Akademiesprecherin/dem Akademiesprecher der Studierenden an der Hebammenakademie oder deren/dessen Stellvertretung und
    5. Ziffer 5
      einer Vertreterin/einem Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums.
  2. Absatz 2Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Direktorin/dem Direktor der Hebammenakademie ordnungsgemäß geladen wurden und neben der/dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertretung anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Die Kommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
  4. Absatz 4Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerberinnen/-werber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Hebammenberufes zu erfolgen.

Schlagworte

Aufnahmewerber

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137404

Alte Dokumentnummer

N8199435930J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P30/NOR12137404

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