Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vertretung der Studierenden

Paragraph 28,
  1. Absatz einsZur Mitgestaltung und Mitbestimmung am Akademieleben ist die Vertretung der Studierenden berufen.
  2. Absatz 2Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Studierenden umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (Paragraph 30,) in und beim Ausschluß (Paragraph 31,) der Studierenden aus der Akademie.
  3. Absatz 3Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Akademieleitung und dem Lehrpersonal umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Anhörung,
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Studierenden allgemein betreffen,
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
    4. Ziffer 4
      das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel und
    5. Ziffer 5
      das Recht auf Teilnahme an Konferenzen des Lehrpersonals, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Studierenden.
  4. Absatz 4Alle Studierenden der Hebammenakademie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
  5. Absatz 5Jeder Ausbildungsjahrgang hat innerhalb der ersten fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn aus der Mitte der Studierenden eine Jahrgangssprecherin/einen Jahrgangssprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt der Lehrhebamme.
  6. Absatz 6Die Jahrgangssprecherinnen und -sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und -vertreter haben aus ihrer Mitte eine Akademiesprecherin/einen Akademiesprecher sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt der Direktorin/dem Direktor.
  7. Absatz 7Die Wahlen gemäß Absatz 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Absatz 8Die Funktionen gemäß Absatz 6 und 7 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Akademie, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

Schlagworte

Jahrgangssprecher, Stellvertreter

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137401

Alte Dokumentnummer

N8199435927J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P28/NOR12137401

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