Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hebammengesetz § 22a

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen,
    1. Ziffer eins
      für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder
    2. Ziffer 2
      gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
    worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
  2. Absatz 2Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
    zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 22,), verlängert werden.
  3. Absatz 3Über eine Untersagung gemäß Absatz 2, hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB bzw.
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
    in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, die/den Landeshauptfrau/-mann sowie das Österreichische Hebammengremium über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
  5. Absatz 5Vor einer Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.
  6. Absatz 6Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. Absatz 7Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Schlagworte

Landeshauptmann, BGBl. Nr. 631/1975

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40204894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P22a/NOR40204894

Navigation im Suchergebnis