(2)Absatz 2Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die
wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 22), verlängert werden.zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 22,), verlängert werden.