(3)Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Absatz eins, entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 a, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.