Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 22

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      der Hebammenausweis einzuziehen und
    3. Ziffer 3
      die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.
  3. Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Absatz eins, entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 a, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.
  4. Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Absatz 2, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Schlagworte

Landeshauptmann

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40179713

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P22/NOR40179713

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