Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zurücknahme der Berufsberechtigung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 37,) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.
  2. Absatz 2Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, hat das Österreichische Hebammengremium
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      den Hebammenausweis einzuziehen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Das Österreichische Hebammengremium hat die Wiedereintragung in das Hebammenregister vorzunehmen und den Hebammenausweis wieder auszufolgen.
  4. Absatz 4Vor der Zurücknahme bzw. Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.
  5. Absatz 5Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40099843

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P22/NOR40099843

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