Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung - EWR
§ 21. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wennParagraph 21, (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn
sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende die Tätigkeit als Hebamme im Mitgliedstaat ihrer/seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 12 ist.eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 12, ist.
(2)Absatz 2Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.Die Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.
(3)Absatz 3Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Wird einer Behörde ein Verstoß einer dieser Personen gegen diese Pflichten bekannt, so ist unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.Die in Absatz eins, genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Wird einer Behörde ein Verstoß einer dieser Personen gegen diese Pflichten bekannt, so ist unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.
(4)Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.