Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung - EWR

Paragraph 21, (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

  1. Ziffer eins
    sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende die Tätigkeit als Hebamme im Mitgliedstaat ihrer/seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und
  3. Ziffer 3
    eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 12, ist.
  1. Absatz 2Die Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.
  2. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Wird einer Behörde ein Verstoß einer dieser Personen gegen diese Pflichten bekannt, so ist unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.
  3. Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

Schlagworte

Heimatstaat

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40066130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P21/NOR40066130

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