(1)Absatz einsFür die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 21, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.