Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 19

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Freiberufliche Berufsausübung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür die freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 21, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
  3. Absatz 3Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  4. Absatz 4Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.

Schlagworte

Heimatstaat

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40097181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P19/NOR40097181

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