Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

29.04.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR

Paragraph 17,
  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Hebammenausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit als Hebamme gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten zu beschränken.
  4. Absatz 4Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR12137390

Alte Dokumentnummer

N8199435916J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P17/NOR12137390

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