Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

05.07.2005

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR

Paragraph 13, (1) Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 14, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1925,, gültig erklärt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt Paragraph 12, für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde.

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40031684

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P13/NOR40031684

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