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Hebammengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFolgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Absatz 4, bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,)

  2. Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
  3. Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.
  4. Absatz 5Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 4 a
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  6. Absatz 7Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat das Österreichische Hebammengremium die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40179711

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P12/NOR40179711

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