(5)Absatz 5Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.