(2a)Absatz 2 aDie Urkunde gemäß Abs. 2 hatDie Urkunde gemäß Absatz 2, hat
die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und
den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“den Hinweis „Diplom gemäß Anhang römisch fünf Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“
zu enthalten.
(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.