Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Kraftübertragung zwischen selbstfahrenden Maschinen oder Zugmaschinen

und angetriebenen Maschinen

Paragraph 99, (1) Gelenkwellen zur Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine oder einer Zugmaschine und dem ersten festen Lager einer angetriebenen Maschine müssen von der selbstfahrenden Maschine oder der Zugmaschine her und von der angetriebenen Maschine her über die gesamte Länge des Wellenstrangs und der Gelenke geschützt sein.

  1. Absatz 2Die Zapfwelle (PTO) der selbstfahrenden Maschine oder der Zugmaschine, an die die Gelenkwelle angekuppelt wird, muß entweder durch einen an der selbstfahrenden Maschine oder Zugmaschine befestigten Schutzschild oder eine andere den gleichen Schutz gewährleistende Vorrichtung geschützt sein.
  2. Absatz 3Die angetriebene Welle der gezogenen Maschine muß von einem an der gezogenen Maschine befestigten Schutzgehäuse umschlossen sein.
  3. Absatz 4Ein Drehmomentbegrenzer oder ein Freilauf für die Gelenkwelle ist nur auf der Seite zulässig, auf der sie mit der angetriebenen Maschine gekuppelt ist. In diesem Fall ist die Einbaulage auf der Gelenkwelle anzugeben.
  4. Absatz 5Eine gezogene Maschine, für deren Betrieb eine Gelenkwelle erforderlich ist, die sie mit einer selbstfahrenden Maschine oder einer Zugmaschine verbindet, muß mit einem Gelenkwellen-Haltesystem versehen sein, das sicherstellt, daß die Gelenkwelle und ihre Schutzeinrichtungen beim Ankuppeln der gezogenen Maschine nicht durch Berührung mit dem Boden oder einem Maschinen teil beschädigt werden.
  5. Absatz 6Die außenliegenden Teile der Schutzeinrichtung müssen so ausgelegt, ausgeführt und angeordnet sein, daß sie sich nicht mit der Gelenkwelle drehen können. Bei einfachen Gelenken muß die Schutzeinrichtung die Welle bis zu den Enden der inneren Gelenkgabeln, bei Weitwinkel-Gelenken mindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks oder der äußeren Gelenke bedecken.
  6. Absatz 7Wenn in der Nähe der Gelenkwelle Zugänge zu den Arbeitsplätzen vorgesehen sind, ist dafür zu sorgen, daß die Wellenschutzeinrichtungen (Absatz 6,) nicht als Trittstufen benützt werden können, falls sie nicht für diesen Zweck ausgelegt und gebaut sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083037

Alte Dokumentnummer

N5199436335J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/306/P99/NOR12083037

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