Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
28.04.1994
Außerkrafttretensdatum
28.12.2009
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anforderungen an Schutzeinrichtungen
Allgemeine Anforderungen
§ 41. Trennende Schutzeinrichtungen und andere Schutzeinrichtungen Paragraph 41, Trennende Schutzeinrichtungen und andere Schutzeinrichtungen
müssen stabil gebaut sein,
dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,
müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,
dürfen die Beobachtung des Arbeitsganges nicht mehr als notwendig einschränken,
müssen die für die Werkzeugzuführung und/oder Werkzeugabnahme oder die für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtung zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muß.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Gesetzesnummer
10007548
Dokumentnummer
NOR12082979
Alte Dokumentnummer
N5199436277J