Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anforderungen an Schutzeinrichtungen

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 41, Trennende Schutzeinrichtungen und andere Schutzeinrichtungen

  1. Ziffer eins
    müssen stabil gebaut sein,
  2. Ziffer 2
    dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
  3. Ziffer 3
    dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,
  4. Ziffer 4
    müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,
  5. Ziffer 5
    dürfen die Beobachtung des Arbeitsganges nicht mehr als notwendig einschränken,
  6. Ziffer 6
    müssen die für die Werkzeugzuführung und/oder Werkzeugabnahme oder die für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtung zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muß.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082979

Alte Dokumentnummer

N5199436277J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/306/P41/NOR12082979

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