Bundesrecht konsolidiert

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Maschinen-Sicherheitsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.04.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Maßnahmen beim Ausstellen

Paragraph 4, (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende Maschinen oder Sicherheitsbauteile für Maschinen oder Teile (Komponenten) von Maschinen ausgestellt werden, sofern durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, erworben werden können.

  1. Absatz 2Preisangaben haben sich jedenfalls auf Maschinen oder Sicherheitsbauteile für Maschinen oder Teile (Komponenten) von Maschinen zu beziehen, die den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entsprechen.
  2. Absatz 3Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082942

Alte Dokumentnummer

N5199436240J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/306/P4/NOR12082942

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