(1)Absatz einsBestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters keine Bedenken, erstellt das Patentamt den Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können.