Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GMG
Index
26/03 Patentrecht
Text
II. ANMELDEVERFAHRENrömisch II. ANMELDEVERFAHREN
Anmeldung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
(2)Absatz 2Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
(3)Absatz 3Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Schlagworte
Einheitlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR12037461
Alte Dokumentnummer
N2199434347J