Bundesrecht konsolidiert

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Gebrauchsmustergesetz § 13

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch II. ANMELDEVERFAHREN

Anmeldung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
  2. Absatz 2Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
  3. Absatz 3Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Schlagworte

Einheitlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037461

Alte Dokumentnummer

N2199434347J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P13/NOR12037461

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