Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebrauchsmustergesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

§ 1.
  1. Absatz einsAls Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. Absatz 2Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
  3. Absatz 3Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Ziffer eins
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Ziffer 2
      ästhetische Formschöpfungen;
    3. Ziffer 3
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. Ziffer 4
      die Wiedergabe von Informationen.
  4. Absatz 4Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

Anmerkung

Zu den Abs. 2 und 3: Zum urheberrechtlichen Schutz von
Computerprogrammen siehe §§ 40a ff. UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037449

Alte Dokumentnummer

N2199434335J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P1/NOR12037449

Navigation im Suchergebnis