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Gewerbeordnung 1994 § 84d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84d

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffGewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zentrale Meldestelle; Pflichten der Behörde

Paragraph 84 d,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein.
  2. Absatz 2Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      eine Liste der nach Paragraph 84 c, Absatz 2, gemeldeten Betriebe einschließlich der Angaben gemäß Paragraph 84 c, Absatz 2, Ziffer eins und 6;
    2. Ziffer 2
      nach einem schweren Unfall
      1. Litera a
        Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
      2. Litera b
        Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes;
      3. Litera c
        Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
      4. Litera d
        Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
    3. Ziffer 3
      eine Ausfertigung des Bescheides gemäß Paragraph 84 c, Absatz 5, letzter Satz.
    Die in der Ziffer 2, genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; die zentrale Meldestelle hat diese Angaben sowie die Angaben gemäß Ziffer eins, an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von Unfällen im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe sowie auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter den Paragraph 333, fallenden Behörden zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. In diesem Verzeichnis werden anhand der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, jene Betriebe ausgewiesen, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des Paragraph 84 c, Absatz 9,). Das Verzeichnis hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der „Helsinki-Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die Inhaber der anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Betriebe.
  5. Absatz 5Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und - bei Betrieben im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, - ob die in einer Verordnung gemäß Absatz 7, genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des Paragraph 338, dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Betriebe im Sinne des Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. Gegebenenfalls hat die Behörde die auf Grund der Überprüfung getroffenen Maßnahmen binnen angemessener Frist nach der Überprüfung zusammen mit dem Betriebsinhaber zu überprüfen; das Ergebnis dieser Überprüfung der Folgemaßnahmen muss in den Nachweis der Verwirklichung des Sicherheitskonzepts oder in den Nachweis der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.
  6. Absatz 5 aNach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Absatz 5, zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben.
  7. Absatz 6Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  8. Absatz 7In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) nähere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (Paragraph 84 c, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      das Sicherheitskonzept (Paragraph 84 c, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      den Sicherheitsbericht (Paragraph 84 c, Absatz 5,);
    4. Ziffer 4
      die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (Paragraph 84 c, Absatz 5,);
    5. Ziffer 5
      die internen Notfallpläne (Paragraph 84 c, Absatz 8,);
    6. Ziffer 6
      die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (Paragraph 84 c, Absatz 10,)
    zu erlassen.
  9. Absatz 8Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
  10. Absatz 9Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach Paragraph 84 c, Absatz 2 und nach Paragraph 84 c, Absatz 2 a, sowie das Ergebnis der jeweiligen Prüfung des Sicherheitsberichts an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40067072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84d/NOR40067072

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