Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 81b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81b

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffGewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 81 b,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (Paragraph 71 a,) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Paragraph 81 a, bleibt unberührt. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Paragraph 81 a, ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Absatz eins, entsprechende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (Paragraph 71 a,) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.
  3. Absatz 3Würden die gemäß Absatz eins, oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde Paragraph 79, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (Paragraph 77 a, Absatz 2,) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Absatz eins,) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß Paragraph 81 a, Ziffer eins, Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40078182

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P81b/NOR40078182

Navigation im Suchergebnis