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Gewerbeordnung 1994 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

20.05.2010

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffGewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 73,
  1. Absatz einsWenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die für vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Absatz 3, bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten Geschäftsbedingungen verwenden, sind verpflichtet, spätestens mit dem Beginn der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen eine Ausfertigung dieser Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln; diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Änderungen der bereits einer Anzeige angeschlossenen Geschäftsbedingungen. Verwendet ein Gewerbetreibender nicht mehr Geschäftsbedingungen, so hat er dies dem Verein für Konsumenteninformation innerhalb eines Monats mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kunden und die Wahrung der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr die dem Absatz 2, unterliegenden gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen, bei deren Inanspruchnahme im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten den Kunden Vermögensnachteile erwachsen können. In der Verordnung ist auch jener Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Gewerbetreibenden, die in der Verordnung bezeichnete gewerbliche Tätigkeiten ausüben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hiefür Geschäftsbedingungen verwenden, ihre Geschäftsbedingungen gemäß Absatz 2, zu übermitteln haben.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zum Schutz der Informationsbedürfnisse der Verbraucher durch Verordnung festlegen, welche Verhaltensweisen Gewerbetreibende, die einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewähren oder zu gewähren versprechen (Kreditgewährung), anläßlich der Kreditgewährung und des Anbietens von Krediten einzuhalten haben.
  5. Absatz 5Verordnungen gemäß Absatz 4, können insbesondere Bestimmungen über Informationspflichten hinsichtlich der Kreditkosten (etwa Gesamtkreditkosten, Jahreszinssatz uä.) und der Zahlungsmodalitäten in bezug auf zu gewährende Kredite sowie Methoden für die Berechnung der Kreditkosten zum Gegenstand haben. Weiters können in einer Verordnung gemäß Absatz 4, bestimmte Kreditgewährungen und das Anbieten bestimmter Kredite – auch im Hinblick auf die Höhe des zu gewährenden Kredites – vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz 4, ausgenommen werden, wenn nach objektiven Gesichtspunkten ein Informationsbedürfnis im Sinne des Absatz 4, nicht oder nur in geringem Maße gegeben ist.
  6. Absatz 6Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz 4 und 5 bleibt Paragraph 73, Absatz 6 und 7 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, weiterhin in Geltung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082331

Alte Dokumentnummer

N5199434593J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P73/NOR12082331

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