Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 65

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffGewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 65,

Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, vorletzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40120001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P65/NOR40120001

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