Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 373j

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373j

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vorwarnmechanismus

Paragraph 373 j,
  1. Absatz einsSofern im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 373 a, Absatz 4 und 5, 373c, 373d oder 373e festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR im Wege des IMI binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27, zu informieren. Die Behörde hat gleichzeitig mit der Abgabe der Vorwarnung den Betroffenen schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Vorwarnung abgegeben hat, beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt, so hat die Behörde die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177519

Navigation im Suchergebnis