Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffGewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Integrierte Betriebe

§ 37.
  1. Absatz einsGewerbetreibende dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (§ 23) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (§ 345 Abs. 1) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Abs. 1 begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe gelten auch die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Verfahrensbestimmungen sinngemäß.
  3. Absatz 3Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die Behörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63), die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und die im § 95 genannten Gewerbe dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.
  5. Absatz 5Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes, das Gegenstand des integrierten Betriebes ist, regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
    2. Ziffer 2
      der Charakter eines integrierten Betriebes im Rahmen des Gesamtbetriebes nicht mehr gegeben ist oder
    3. Ziffer 3
      der Gewerbeinhaber einen integrierten Betrieb, dessen befähigter Arbeitnehmer ausgeschieden ist, fortführt, ohne daß ein neuer befähigter Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 bestellt wurde.
  6. Absatz 6Für die Entziehung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt § 87 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
  7. Absatz 7Vor der Entziehung sind die für den integrierten Betrieb und den diesem zugrunde liegenden Betrieb zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096309

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P37/NOR40096309

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