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Gewerbeordnung 1994 § 353a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 353a

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffGewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 353 a,
  1. Absatz einsSoweit nicht bereits nach Paragraph 353, erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß Paragraph 77 a, zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
    3. Ziffer 3
      einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
    4. Ziffer 4
      die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
    5. Ziffer 5
      Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
    6. Ziffer 6
      die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
    9. Ziffer 9
      sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a, ;,
    10. Ziffer 10
      die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
    11. Ziffer 11
      eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und Litera c, erforderlichen Angaben.
    Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins,), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage.
  3. Absatz 3Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (Paragraph 83 a,) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie
    2. Ziffer 2
      falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,
    enthalten.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40152944

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