(5)Absatz 5Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 ist unbefristet zu erteilen. Ebenso ist die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 2 unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll.Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist unbefristet zu erteilen. Ebenso ist die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll.