Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 275c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275c

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verbotene Pfanddarlehen

Paragraph 275 c, Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

  1. Ziffer eins
    Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
  2. Ziffer 2
    es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt oder
  3. Ziffer 3
    es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088972

Alte Dokumentnummer

N5199715481A

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