Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 208

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Brunnenmeister

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDer Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
  2. Absatz 2Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
  3. Absatz 3In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Absatz eins, auch den Baumeistern zu.

Schlagworte

Trinkwasser, Abwasserreinigungsanlage, Abwasserbeseitigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082471

Alte Dokumentnummer

N5199434733J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P208/NOR12082471

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