(4)Absatz 4Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des § 202 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 4 und des Paragraph 202, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.