Nachsichtsverbot
§ 203.Paragraph 203,
Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.