Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 169

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 169

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausübungsvorschriften

Paragraph 169, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:

  1. Ziffer eins
    die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
  2. Ziffer 2
    die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
  1. Absatz 2Durch Verordnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Bestimmungen zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu kontrollieren hat.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088943

Alte Dokumentnummer

N5199715452A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P169/NOR12088943

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