(3)Absatz 3Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten undnach Maßgabe des Paragraph 3 b, GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeitennach Maßgabe des Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, und des Paragraph 15, Absatz 7, GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.