Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ziviltechnikerkammergesetz 1993 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Untersuchungskommissär

Paragraph 64,
  1. Absatz einsIst die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
  3. Absatz 3Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muß.
  4. Absatz 4Paragraph 47, Absatz 3 und 4, erster Satz, sowie Paragraph 59, gelten auch für den Untersuchungskommissär.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154961

Alte Dokumentnummer

N9199433675J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P64/NOR12154961

Navigation im Suchergebnis