Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Ziviltechnikerkammergesetz 1993 § 64
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.01.2013
§ 63 am 31.01.2013
§ 65 am 31.01.2013
Alle Fassungen
§ 64 gültig von 01.06.1994 bis 30.06.2019
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikerkammergesetz
1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 157/1994
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 29/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.06.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.2019
Abkürzung
ZTKG
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Untersuchungskommissär
§ 64.
Paragraph 64,
(1)
Absatz eins
Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
(2)
Absatz 2
Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(3)
Absatz 3
Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muß.
(4)
Absatz 4
§ 47 Abs. 3 und 4, erster Satz, sowie § 59 gelten auch für den Untersuchungskommissär.
Paragraph 47, Absatz 3 und 4, erster Satz, sowie Paragraph 59, gelten auch für den Untersuchungskommissär.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154961
Alte Dokumentnummer
N9199433675J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P64/NOR12154961
Navigation im Suchergebnis