Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikerkammergesetz 1993 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Funktionsperiode aller Organe der Kammern mit Ausnahme der Rechnungsprüfer dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neugewählten Organe, bei Einzelorganen bis zur Annahme der Wahl durch die neugewählten Personen. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert ein Jahr.
  2. Absatz 2Jedem Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktionsperiode des Einzelorgans. Der Antrag, das Mißtrauen auszusprechen, muß begründet werden und mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kollegialorgans eingebracht werden, in der er behandelt werden soll. Das Kollegialorgan hat zunächst über die Zulassung des Antrages abzustimmen. Im Falle der Zustimmung ist in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans, frühestens aber ein Monat nach der Zulassung, über den Antrag selbst abzustimmen. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Der Antrag, das Mißtrauen auszusprechen, ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden in geheimer Abstimmung zustimmen.
  3. Absatz 3Sämtliche Funktionäre haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.
  4. Absatz 4Im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis erlöschen sämtliche im Rahmen der Kammer ausgeübten Funktionen. Die Mitgliedschaft zum Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen bleibt jedoch während des Ruhens der Ziviltechnikerbefugnis aufrecht.
  5. Absatz 5Funktionäre und Bedienstete der Kammern sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde der Präsident zu entbinden, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist und der Leiter dieses Verfahrens die Mitteilung verlangt. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter den genannten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden.
  6. Absatz 6Die Kammern haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154944

Alte Dokumentnummer

N9199433658J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P47/NOR12154944

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