Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ziviltechnikerkammergesetz 1993 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Standesregeln

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Bundeskammer hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung (Standesregeln) festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind;
    2. Ziffer 2
      das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.
  2. Absatz 2Die Standesregeln bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Standesregeln dem Absatz eins, entsprechen und gesetzliche Bestimmungen nicht verletzen. Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Standesregeln sind unter Berufung auf die Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schlagworte

Gesellschaftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154929

Alte Dokumentnummer

N9199433643J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P32/NOR12154929

Navigation im Suchergebnis