Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikerkammergesetz 1993 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Sektionsvorstand

Paragraph 13,
  1. Absatz einsJeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung (Paragraph 44,) unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.
  2. Absatz 2In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.
  3. Absatz 3Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen; er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
  4. Absatz 4Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154910

Alte Dokumentnummer

N9199433624J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P13/NOR12154910

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