Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
08.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2019
Abkürzung
ZTG
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2)Absatz 2Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:
Informationen über disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten,
betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinären oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Absatz eins und Absatz 2, mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095921