(1)Absatz eins,Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im Paragraph 3, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im Paragraph 5, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.