Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Niederlassung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in Paragraph 5, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.
  2. Absatz 2,Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis,
    2. Ziffer 2
      Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
    3. Ziffer 3
      Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40119990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P33/NOR40119990

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