Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
08.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2019
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 31.Paragraph 31,
Die in das Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095915