Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikergesetz 1993 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

3. ABSCHNITT
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise

Dienstleistungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im Paragraph 3, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, wenn keiner der im Paragraph 5, Absatz 3, genannten Ausschließungsgründe vorliegt, nach Maßgabe des Absatz 2,, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz, sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in Paragraph 3, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
    3. Ziffer 3
      die fachliche Befähigung,
    4. Ziffer 4
      die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im Paragraph 3, angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/156/P30/NOR40095914

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